gut wohnen
BEZAHLBAR IN BADEN-BADEN

MIETEN KAUFEN

NUTZUNG

Die Nutzung einer Genossenschaftswohnung steht in erster Linie nur Mitgliedern der Genossenschaft zu (Satzung §14 Abs.1). D. h. der/die Wohnungssuchende muss vor einer Wohnungsanmietung die Mitgliedschaft erworben haben (Satzung §4). Dies ist möglich für natürliche Personen, Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts (Satzung §3).

ERWERB DER MITGLIED­SCHAFT

Zum Erwerb der Mitglied­schaft bedarf es der Zulassung des Beitritts durch den Vorstand. Der Bewerber ist - zeitgleich mit der Unter­zeichnung seiner Beitritts­erklärung - verpflichtet (Satzung § 5 Abs. 1), mindestens einen Geschäfts­anteil in Höhe von 250,00 € (Satzung § 17 Abs. 1 und 2) und das Eintritts­geld von derzeit 10,00 € (Stand 31.12.2018) einzuzahlen (Stand 31.12.2018).

Jedes Mitglied, dem eine Wohnung oder ein Geschäfts­raum über­lassen wird oder über­lassen worden ist, hat einen an­gemessenen Beitrag zur Auf­bringung der Eigen­leistung durch Beteiligung mit nutzungs­bezogenen Pflicht­anteilen zu über­nehmen.

Diese sind wie folgt:

1 Zimmer Wohnung =
7 nutzungs­bezogene Pflicht­anteile

2 Zimmer Wohnung =
8 nutzungs­bezogene Pflicht­anteile

3 Zimmer Wohnung =
9 nutzungs­bezogene Pflicht­anteile

4 Zimmer Wohnung =
10 nutzungs­bezogene Pflicht­anteile

5 Zimmer Wohnung =
11 nutzungs­bezogene Pflicht­anteile

Der nutzungs­bezogene Pflicht­anteil beträgt 250,00 €. (Satzung Anlage zu § 17 Abs. der Satzung)

NICHT­MITGLIEDER

Grund­sätzlich können Nicht­mitglieder unseren "Frage­bogen für Miet­wohnungs­bewerber" voll­ständig aus­gefüllt und unter­schrieben bei uns ein­reichen. Dieser Antrag ist ein Jahr ab Antrags­abgabe gültig. An­schließend muss ein neuer Antrag gestellt werden.

Interessenten, die (noch) kein Mitglied unserer Genossen­schaft sind, können sich grund­sätzlich auf eine aus­geschriebene Genossen­schafts­einheit bewerben. Hierfür ist eine formlose schriftliche Wohnungs­bewerbung abzugeben. War die Bewerbung des Nicht-Mitglieds erfolgreich, muss die Mitglied­schaft sogleich beantragt (Satzung §4), genehmigt und erworben werden §5 und §17.

Ein Anspruch des Miet­bewerbers bzw. des einzelnen Mitgliedes auf wohnliche Versorgung besteht nicht (Satzung §14 Abs. 2).