NUTZUNG
Die Nutzung einer Genossenschaftswohnung steht in erster Linie nur Mitgliedern der Genossenschaft zu (Satzung §14 Abs.1). D. h. der/die Wohnungssuchende muss vor einer Wohnungsanmietung die Mitgliedschaft erworben haben (Satzung §4). Dies ist möglich für natürliche Personen, Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts (Satzung §3).
ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es der Zulassung des Beitritts durch den Vorstand. Der Bewerber ist - zeitgleich mit der Unterzeichnung seiner Beitrittserklärung - verpflichtet (Satzung § 5 Abs. 1), mindestens einen Geschäftsanteil in Höhe von 250,00 € (Satzung § 17 Abs. 1 und 2) und das Eintrittsgeld von derzeit 10,00 € (Stand 31.12.2018) einzuzahlen (Stand 31.12.2018).
Jedes Mitglied, dem eine Wohnung oder ein Geschäftsraum überlassen wird oder überlassen worden ist, hat einen angemessenen Beitrag zur Aufbringung der Eigenleistung durch Beteiligung mit nutzungsbezogenen Pflichtanteilen zu übernehmen.
Diese sind wie folgt:
1 Zimmer Wohnung =
7 nutzungsbezogene Pflichtanteile
2 Zimmer Wohnung =
8 nutzungsbezogene Pflichtanteile
3 Zimmer Wohnung =
9 nutzungsbezogene Pflichtanteile
4 Zimmer Wohnung =
10 nutzungsbezogene Pflichtanteile
5 Zimmer Wohnung =
11 nutzungsbezogene Pflichtanteile
Der nutzungsbezogene Pflichtanteil beträgt 250,00 €. (Satzung Anlage zu § 17 Abs. der Satzung)
NICHTMITGLIEDER
Grundsätzlich können Nichtmitglieder unseren "Fragebogen für Mietwohnungsbewerber" vollständig ausgefüllt und unterschrieben bei uns einreichen. Dieser Antrag ist ein Jahr ab Antragsabgabe gültig. Anschließend muss ein neuer Antrag gestellt werden.
Interessenten, die (noch) kein Mitglied unserer Genossenschaft sind, können sich grundsätzlich auf eine ausgeschriebene Genossenschaftseinheit bewerben. Hierfür ist eine formlose schriftliche Wohnungsbewerbung abzugeben. War die Bewerbung des Nicht-Mitglieds erfolgreich, muss die Mitgliedschaft sogleich beantragt (Satzung §4), genehmigt und erworben werden §5 und §17.
Ein Anspruch des Mietbewerbers bzw. des einzelnen Mitgliedes auf wohnliche Versorgung besteht nicht (Satzung §14 Abs. 2).